Das Internationale Büro als Anmeldeamt

Regel 83.1bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

Regel 83.1bis(a) PCT → Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro
Beschreibt die Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

Regel 83.1bis(b) PCT → Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden
Regelt die Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden.

siehe auch

Regel 83 PCT → Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden
Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.