Regel 90.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 90.1 a) PCT → Bestellung von Anwälten zur Vertretung
Beschreibt die Bestellung von Anwälten zur Vertretung vor verschiedenen Behörden.
Regel 90.1 b) PCT → Spezielle Bestellung vor der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Internationalen Recherchenbehörde.
Regel 90.1 b-bis) PCT → Spezielle Bestellung vor der Behörde für ergänzende Recherche
Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Behörde für ergänzende Recherche.
Regel 90.1 c) PCT → Spezielle Bestellung vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung
Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung.
Regel 90.1 d) PCT → Bestellung von Unteranwälten
Beschreibt die Bestellung von Unteranwälten zur Vertretung des Anmelders.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.