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pct:spezielle_bestellung_vor_der_behoerde_fuer_internationale_vorlaeufige_pruefung

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Spezielle Bestellung vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung

Regel 90.1 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung.

Regel 90.1 c) PCT

Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.

siehe auch

Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/spezielle_bestellung_vor_der_behoerde_fuer_internationale_vorlaeufige_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:13 von mfreund