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pct:bestellung_von_unteranwaelten

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Bestellung von Unteranwälten

Regel 90.1 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestellung von Unteranwälten zur Vertretung des Anmelders.

Regel 90.1 d) PCT

Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders:

i) vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten;

ii) speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt.

siehe auch

Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/bestellung_von_unteranwaelten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:13 von mfreund