Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

Regel 69.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.

Regel 69.1(a) PCT → Voraussetzungen für den Beginn der Prüfung
Beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die internationale vorläufige Prüfung beginnt.

Regel 69.1(b) PCT → Gleichzeitiger Beginn mit der internationalen Recherche
Regelt die Möglichkeit des gleichzeitigen Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung mit der internationalen Recherche.

Regel 69.1(b-bis) PCT → Verzicht auf schriftlichen Bescheid
Beschreibt die Bedingungen, unter denen auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden kann.

Regel 69.1(c) PCT → Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 bei Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den Beginn der Prüfung bei Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19.

Regel 69.1(d) PCT → Aufschub des Beginns der Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Aufschub des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung.

Regel 69.1(e) PCT → Einreichung von Änderungen nach Artikel 34 in der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den Beginn der Prüfung bei Einreichung von Änderungen nach Artikel 34.

siehe auch

Regel 69 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist
Behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist.