Regel 69.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 69.1(a) PCT → Voraussetzungen für den Beginn der Prüfung
Beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die internationale vorläufige Prüfung beginnt.
Regel 69.1(b) PCT → Gleichzeitiger Beginn mit der internationalen Recherche
Regelt die Möglichkeit des gleichzeitigen Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung mit der internationalen Recherche.
Regel 69.1(b-bis) PCT → Verzicht auf schriftlichen Bescheid
Beschreibt die Bedingungen, unter denen auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden kann.
Regel 69.1(c) PCT → Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19 bei Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den Beginn der Prüfung bei Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19.
Regel 69.1(d) PCT → Aufschub des Beginns der Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Aufschub des Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 69.1(e) PCT → Einreichung von Änderungen nach Artikel 34 in der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den Beginn der Prüfung bei Einreichung von Änderungen nach Artikel 34.
Regel 69 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist
Behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist.