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Regel 69.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Beginn der Prüfung bei Einreichung von Änderungen nach Artikel 34.
Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Absatz g festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.
Regel 69.1 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.
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