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Regel 69.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Beginn der Prüfung bei Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19.
Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, daß Änderungen nach Artikel 19 zu berücksichtigen sind (Regel 53.9 Absatz a Ziffer i), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat.
Regel 69.1 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.
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