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Regel 69.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit des gleichzeitigen Beginns der internationalen vorläufigen Prüfung mit der internationalen Recherche.
Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen.
Regel 69.1 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.
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