Regel 93.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.
Regel 93.2 a) PCT → Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen
Beschreibt die Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen durch das Internationale Büro.
Regel 93.2 b) PCT → Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge
Regelt die Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge durch das Internationale Büro.
Regel 93 PCT → Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.