Änderung der Ausführungsordnung

Artikel 58 (2) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.

Art. 58 (2) PCT

a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.

b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

siehe auch

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.