Änderung der Ausführungsordnung

Artikel 58 (2) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.

Artikel 58 (2a) PCT → Befugnis zur Änderung
Beschreibt die Befugnis der Versammlung zur Änderung der Ausführungsordnung.

Artikel 58 (2b) PCT → Mehrheitserfordernis für Änderungen
Regelt das Mehrheitserfordernis für Änderungen der Ausführungsordnung.

Regel 88 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.

Regel 88.1 PCT → Erfordernis der Einstimmigkeit
Beschreibt das Erfordernis der Einstimmigkeit für bestimmte Änderungen.

Regel 88.3 PCT → Erfordernis, daß bestimmte Staaten nicht widersprechen
Regelt das Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen.

Regel 88.4 PCT → Verfahren zur Änderung
Beschreibt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.

siehe auch

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.

PCT, Teil E → Regeln zu Kapitel V des Vertrags
Behandelt die Kosten der Delegationen und das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.