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pct:verfahren_zur_aenderung

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Verfahren zur Änderung

Regel 88.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.

Regel 88.4 PCT

Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

siehe auch

Regel 88 PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.

pct/verfahren_zur_aenderung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:52 von mfreund