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Artikel 58 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Mehrheitserfordernis für Änderungen der Ausführungsordnung.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 58 (2) PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt die Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.
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