Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet;
§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders (aufgehofen)
§ 20 (1) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr (ehem. Nr. 3)
§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents
→ Verzicht im Anmeldeverfahren
Mit dem Verzicht kann das gesamte Patent oder Teile (komplette Ansprüche) gelöscht werden.
Empfänger der Verzichtserklärung ist stets das DPMA. Der Verzicht wirkt es nunc.
Hat der Patentinhaber nicht nur auf sein Patent verzichtet, sondern darüber hinaus erklärt, er werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen den Einsprechenden geltend machen, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf einen deutschen Teil eines ensprechenden europäischen Patents. Beide Schutzrechte bestehen unabhängig voneinander. Ihr Inhaber kann frei wählen, aus welchem Schutzrecht er vorgehen will. Dagegen spricht auch nicht IntPatÜG Art. II § 8 Abs. 1, aus dem der Einsprechende eine Verknüpfung beider Schutzrechte herleitet. Diese Vorschrift kommt nicht zum Tragen, wenn das europäische Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (IntPatÜG Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 2), das deutsche Patent aber bereits erloschen ist und deshalb keine Wirkungen mehr hat.1)
Patentrecht → Beschränkungsverfahren
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz