Veröffentlichungen des Patentamts

§ 32 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.

§ 32 (1) PatG → Veröffentlichung von Dokumenten
Das Patentamt veröffentlicht Offenlegungsschriften, Patentschriften und das Patentblatt.

§ 32 (2) PatG → Offenlegungsschrift
Die Offenlegungsschrift enthält freistehende Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung.

§ 32 (3) PatG → Patentschrift
Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen.

§ 32 (4) PatG → Veröffentlichung bei Rücknahme oder Erlöschen
Offenlegungs- oder Patentschriften werden auch bei Rücknahme oder Erlöschen veröffentlicht.

§ 32 (5) PatG → Inhalt des Patentblatts
Das Patentblatt enthält Übersichten über Eintragungen im Register und Hinweise auf Akteneinsicht.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.