Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten

§ 69 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.

§ 69 (1) PatG → Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
Regelt die Bedingungen für die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten.

§ 69 (2) PatG → Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten.

§ 69 (3) PatG → Ordnung in den Sitzungen der Senate
Regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate.

siehe auch

Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.