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patentrecht:oeffentlichkeit_der_verhandlung_vor_den_nichtigkeitssenaten

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Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten

§ 69 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.

§ 69 (2) PatG

Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 69 PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.

patentrecht/oeffentlichkeit_der_verhandlung_vor_den_nichtigkeitssenaten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:28 von mfreund