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patentrecht:oeffentlichkeit_der_verhandlung_vor_den_beschwerdesenaten

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Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten

§ 69 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen für die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten im Patentgericht.

§ 69 (1) PatG

Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß

1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,

2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

siehe auch

§ 69 PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.

patentrecht/oeffentlichkeit_der_verhandlung_vor_den_beschwerdesenaten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:28 von mfreund