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§ 69 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate im Patentgericht.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
§ 69 PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten
Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.
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