Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
§ 69 (2) PatG → Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten,
§ 69 (3) PatG → Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate
§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz