§ 82 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.
§ 82 (1) PatG → Zustellung der Klage und Aufforderung zur Erklärung
Regelt die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung zur Erklärung.
§ 82 (2) PatG → Entscheidung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung
Beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten.
§ 82 (3) PatG → Widerspruch und Begründung durch den Beklagten
Legt die Fristen und Bedingungen für den Widerspruch und dessen Begründung durch den Beklagten fest.
§ 82 (4) PatG → Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Definiert die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit, darauf zu verzichten.
PatG, 5.2 , 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie die Erteilung und Rücknahme von Zwangslizenzen.