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patentrecht:zustellung_der_klage_und_aufforderung_zur_erklaerung

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Zustellung der Klage und Aufforderung zur Erklärung

§ 82 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung zur Erklärung.

§ 82 (1) PatG

Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

siehe auch

§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.

patentrecht/zustellung_der_klage_und_aufforderung_zur_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 00:08 von mfreund