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§ 82 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten.
Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.
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