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patentrecht:entscheidung_bei_fehlender_rechtzeitiger_erklaerung

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Entscheidung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung

§ 82 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten.

§ 82 (2) PatG

Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

siehe auch

§ 82 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.

patentrecht/entscheidung_bei_fehlender_rechtzeitiger_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 00:08 von mfreund