Teilweiser Widerruf und Beschränkung

§ 21 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit eines teilweisen Widerrufs und der Beschränkung eines Patents.

§ 21 (2) PatG

Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

siehe auch

§ 21 PatG → Widerruf des Patents
Beschreibt die Gründe und Folgen des Widerrufs eines Patents.