Die Wirksamkeit der durch die Teilungserklärung bewirkten Teilung [§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung] ist nach § 39 Abs. 3 PatG [→ Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung] davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang die in Absatz 2 genannten Gebühren entrichtet und die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden.1)
In der Teilanmeldung kann auf den gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgegriffen werden.2)
Einzige Einschränkung bei der Teilanmeldung ergibt sich aus dem Verbot des Doppelschutzes. Im Verfahren der Teilanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist. Umgekehrt gilt dies auch für die Stammanmeldung, wenn im Verfahren der Teilanmeldung ein Patentgegenstand rechtskräftig festgelegt worden ist.
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung