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Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
Zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG sind nur diejenigen Gebühren zu entrichten, die sich aus § 39 Abs. 2 PatG ergeben.1)
Sinn und Zweck der Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG ist es, den Anmelder anzuhalten, innerhalb der vorgesehenen Frist die Anmeldungsunterlagen und die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung beizubringen, und im Fall einer Fristversäumnis den bis dahin bestehenden Schwebezustand zu beenden, was ohne die Nichtabgabefiktion durch eine mit Säumnisfolgen sanktionierte Aufforderung des Patentamts zur Beibringung der Anmeldeunterlagen und der Gebühren hätte bewerkstelligt werden müssen.2)
Dies schließt es aus, die Folgen des § 39 Abs. 3 PatG auf die Nichtentrichtung einer erhöhten Anmeldegebühr zu erstrecken, die sich erst aus den beizubringenden Anmeldungsunterlagen ergibt. Auch der systematische Zusammenhang spricht dafür, dass mit den in § 39 Abs. 3 PatG angesprochenen Gebühren nach Grund und Höhe die Gebühren aus § 39 Abs. 2 PatG gemeint sind. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, das Schicksal der Teilungserklärung mit Gebührentatbeständen zu verknüpfen, die allein durch Ereignisse in dem Verfahren der abgetrennten Anmeldung verwirklicht werden und in keinem inneren Zusammenhang mit der Teilungserklärung stehen, insbesondere nicht als Folge der durch die Teilung bewirkten Verfahrensverdoppelung angesehen werden können.3)
Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [→ Folgen der Nichtzahlung] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG.4)
Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 PatG stellt nach ihrem Wortlaut ausschließlich darauf ab, dass die erforderlichen Anmeldungsunterlagen oder die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht fristgerecht eingereicht werden. Bereits mit dem fristgemäßen tatsächlichen Einreichen der Unterlagen ist insoweit der oben dargelegte Zweck der Vorschrift, den Anmelder auch zur Beibringung dieser Anmeldungsunterlagen zu veranlassen, erreicht. Ein solches Verständnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gebühren, die sich erst aufgrund der eingereichten Unterlagen ergeben, nicht innerhalb der dafür nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen geltenden Fristen gezahlt werden. Daher ist es für die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Abs. 3 PatG unerheblich, wenn aufgrund der späteren Nichtzahlung solcher Gebühren Ansprüche rückwirkend als nicht eingereicht gelten.5)
Mit der tatsächlichen Einreichung der Anmeldungsunterlagen und der Entrichtung der Gebühren nach § 39 Abs. 2 PatG wird die Teilungserklärung daher endgültig wirksam und die abgetrennte Anmeldung erstarkt zu einer endgültig wirksamen, selbständigen Anmeldung.6)
Alle später eintretenden Ereignisse, auch soweit sie Rückwirkung entfalten, erfassen allenfalls die abgetrennte Anmeldung, nicht jedoch die Teilungserklärung oder die Wirksamkeit der Teilung. Mängel der Anmeldung selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG [→ Offensichtlichkeitsprüfung] beseitigt werden.7)
Daß durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird.8)
Sind die weiteren in § 39 Abs. 2 und 3 PatG vorgeschriebenen Erfordernisse fristgemäß erfüllt, liegt eine in jeder Hinsicht wirksame Teilung vor, auch wenn hierdurch möglicherweise in der Stammanmeldung gar nicht vorhandene Gegenstände herausteilt werden. Insoweit kann eine unzulässige Erweiterung – ebenso wie die unzulässige Doppelpatentierung – nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärung vermieden werden, sondern allein durch entsprechende Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Ansprüche in der Trennanmeldung.9)
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung
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