Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§ 2 (2) S. 5 PatKostG → Streitwertherabsetzung
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
§ 40 GKG → Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert von Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG finden für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren die Vorschriften des Gerichtskostengesetztes (GKG) entsprechend Anwendung. Deshalb sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG die für den Wert zu erhebenden Gebühren festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder wenn sich das Verfahren anderweitig er-ledigt, wie vorliegend infolge Rücknahme der Klage.1)
Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG nach dem Streitwert, mithin auch nach § 51 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.2)
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
→ Streitwert (Verfahrensrecht)