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Für die Wertberechnung [→ Streitwert] ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts im Nichtigkeitsverfahren ist auf das vom Kläger vertretene Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents (st. Rspr. BGH GRUR 1957, 79) im Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen, so wie es auch ausdrücklich in § 40 GKG allgemein für die Wertberechnung auf Basis der verfahrenseinleitende Antragsstellung bestimmt ist und wie es dem Zeitpunkt entspricht, in dem nach § 63 GKG der Gebührenstreitwertwert vorläufig ohne Anhörung der Parteien festzusetzen ist.
Nachträgliche Entwicklungen lassen dagegen die zu Beginn des Verfahrens zu treffenden Wertungen über den Gegenstandswert unberührt, auch wenn die zu treffende (endgültige) Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.1)
§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz
§ 4 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung entscheidend ist und behandelt die Unberücksichtigung von Nebenforderungen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
§ 4 ZPO → Nebenforderungen
Regelt die Wertberechnung in zivilrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Nebenforderungen.
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