Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.1)
Unterschiedliche Schutzrechte stellen damit grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände dar.2). Mehrere Schutzrechte können durch Klagehäufung zu einem einheitlichen Antrag verbunden werden.
Werden neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht, handelt es sich um zwei Streitgegenstände.3)
Im Patentverletzungsrechtsstreit ist zwar die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts bei der Endentscheidung nicht zu prüfen, weil der Verletzungsrichter an das erteilte Patent gebunden ist.4)
Auch in diesem Verfahren steht es jedoch dem Kläger frei, durch entsprechende Formulierung der Klageanträge und des Klagegrundes den Streitgegenstand auf eine eingeschränkte Fassung des Patents zu beschränken - sei es von Beginn an, sei es im Wege einer Klageänderung.5)
Die beschränkte Fassung der Klageanträge kann darüber hinaus auch für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob der Verletzungsrechtsstreit im Hin-blick auf eine anhängige Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO ausgesetzt wird.6)
Soweit die Entscheidung über die Aussetzung von den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage abhängt, ist dieser - notwendigerweise vorläufigen - Beurteilung das Patent in der Fassung zu Grunde zu legen, in der es im Verletzungs-prozess geltend gemacht wird. Hierbei ist gegebenenfalls nicht nur die Patentfähigkeit zu berücksichtigen, sondern auch die Frage, ob eine Beschränkung des Patents auf die im Verletzungsprozess geltend gemachte Fassung im Nichtigkeitsverfahren zulässigerweise erfolgen kann.7)
Eine solche Klage hat nur dann Erfolg, wenn die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs in der geltend gemachten Fassung verwirklicht.8)