Im Patentrecht bezeichnet der Begriff „Sachprüfung“ die inhaltliche Prüfung einer Patentanmeldung [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit ], die über die formalen Anforderungen [§ 45 (1) PatG → Formalprüfung] hinausgeht.
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.