Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
§ 32 (1), (4) PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
§ 32 (3) PatG → Patentschrift
§ 32 (5) PatG → Patentblatt, Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen [→ Erfindernennung], sofern er bereits benannt worden ist.
Patentrecht → Patentschrift
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz