Offenbarungsgehalt einer früheren Anmeldung

Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung

Eine Lehre zum technischen Handeln geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll.1)

Abwandlungen hingegen, mögen sie auch naheliegend sein, gehören nicht zum Offenbarten.2)

siehe auch: Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung

siehe auch

Offenbarungsgehalt

1)
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Lagerregal ; m.w.N.
2)
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Lagerregal; m.w.N.