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Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [→ Gegenstand des Patents] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [→ ursprüngliche Anmeldung] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. [§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung].
§ 5 (1) PatV → Anmeldungsunterlagen
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