Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilung
§ 27 (4) PatG → Vorsitzender der Patentabteilung
§ 27 (5) PatG → Geschäftsbetrauung
§ 27 (6) PatG → Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen
§ 27 (7) PatG → Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz