Nutzung biologischen Materials

§ 11 Nr. 2a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für die Nutzung biologischen Materials.

§ 11 Nr. 2a PatG

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;

siehe auch

§ 11 PatG → Beschränkungen der Wirkung des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.