Nichtigkeitssenate

§ 66 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bildung von Senaten im Patentgericht, die für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren zuständig sind.

§ 66 (1) Nr. 2 PatG

Im Patentgericht werden gebildet: Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

siehe auch

§ 66 (1) PatG → Bildung der Senate im Patentgericht
Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.