Zur Beseitigung eines Konflikts zwischen materieller Berechtigung des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers (§ 6 PatG) und dem formalem Recht des Anmelders bzw. des Patentinhabers sieht das Gesetz folgende Mittel vor:
Die widerrechtliche Entnahme stellt wesentlich auf den Erfindungsbesitz des Klägers ab. Gegenüber Ansprüchen aus widerrechtlicher Entnahme kann der Beklagte die mangelnde materielle Berechtigung des Klägers als Einwand vorbringen, muß dies dann aber auch beweisen. Bei der Anmeldung durch den Nichtberechtigten ist dagegen auf die materielle Berechtigung (§ 6 PatG) abzustellen, Erfindungsbesitz ist hier nicht relevant (beispielsweise kann der Erbe, der die Erfindung nicht kennt, einen Vindikationsanspruch geltend machen). Der für die widerrechtliche Entnahme relevante Erfindungsbesitz ist aber in der Regel einfacher zu beweisen als die materielle Berechtigung.
Dem wegen widerrechtlicher Entnahme Verletzten stehen grundsätzlich Vindikationsklage und Einspruch nebeneinander zu. Ziel der Vindikationsklage ist die Übertragung des Patents in seiner erteilten Fassung. Im Gegensatz dazu zielt der Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme auf die rückwirkende Beseitigung des Patents und der Anmeldung, sowie die Ausübung des Nachanmelderechts ab.
Die Übertragung des Patents auf den sachlich Berechtigten macht den Einspruch nicht nachträglich gegenstandslos.1)
Der Vindikationsanspruch ist dinglicher Natur und dem Herausgabeanspruch des § 985 ähnlich (aA Bernhard/Kraßer: eher bereicherungsrechtliche Eingriffskondiktion). 2)
Vorsicht ist bei der Sicherung der Ansprüche bei widerrechtlicher Entnahme angeraten, da der widerrechtliche Entnehmer Verfügungsgewalt über die Patentanmeldung bzw. das Patent hat.
Neben dem Vindikationsanspruch kannn der widerrechtlich Entnommene eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Nichtberechtigten geltend machen.
Im Fall einer Kombinationserfindung sind der von dem Nichtberechtigten zugefügte und der unberechtigt entnommene Anteil zu werten im Hinblick darauf, inwieweit beide ursächlich für den Enderfolg sind. Diese Würdigung kann unter Umständen zu einer Alleininhaberschaft des Berechtigten führen, wenn dem beigefügten Teil eine nur unwesentliche und untergeordnete Bedeutung zukommt. Andererseits wird eine Alleininhaberschaft des (nicht berechtigten) Anmelders bzw. Schutzrechtsinhabers in der Regel nur dann in Frage kommen, wenn der entnommene Teil keinen beachtenswerten Beitrag zum Gegenstand der Anmeldung oder des Schutzrechts geliefert hat.3)