Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme oder Verzicht

§ 80 (4) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Kostenverteilung bei Rücknahme der Beschwerde, der Anmeldung oder des Einspruchs oder bei Verzicht auf das Patent.

§ 80 (4) PatG

Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde [→ Rücknahme der Beschwerde], die Anmeldung [→ Rücknahme der Anmeldung] oder der Einspruch [→ Rücknahme des Einspruchs]zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

siehe auch

§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Definiert die Kostenverteilung bei Rücknahmen oder Verzichten im Beschwerdeverfahren.