Inhalt der Anmeldung

§ 34 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, welche Inhalte eine Patentanmeldung enthalten muss.

§ 34 (3) PatG Die Anmeldung muß enthalten:
  1. den Namen des Anmelders;
  2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
  3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
  4. eine Beschreibung der Erfindung;
  5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.