Für Klagen [→ Nichtigkeitsklage, Löschungsklage] und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert.
§ 2 (2) S. 2 und 3 PatKostG → Höhe der Gebühr im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 2 (2) S. 4 PatKostG → Streitwert im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 2 (2) S. 5 PatKostG → Streitwertherabsetzung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
PatKostG → Gebührenverzeichnis
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 PatKostG → Fälligkeit der Gebühren
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
Die Gebühr ist mit Einreichung der Klage fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 PatKostG → Fälligkeit der Gebühren) und innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Fälligkeit zu zahlen (§ 6 Abs. 1 PatKostG → Zahlungsfristen).1)
Die Höhe der Gebühr muss auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts bestimmt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).2)
Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorgenommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt.3)
Der Gebührensatz beträgt nach Nr. 402 100 des Gebührenverzeichnisses 4.5.4)
PatKostG → Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis
GKG → Gerichtskostengesetz