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Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes [→ Wertgebühren]. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro.
§ 2 (2) S. 1 PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 34 GKG → Wertgebühren
→ Gebührenverzeichnis
→ Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
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