Fristverlängerung bei Einspruch

§ 8 S. 4 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Fristverlängerung bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme.

§ 8 S. 4 PatG

Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens erheben.

siehe auch

§ 8 PatG → Vindikation
Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.