Bei der ersten medizinischen Indikation liegt ein Stoff vor, der an sich bereits bekannt ist und nicht patentierbar ist, für den aber erstmalig eine medizinische Anwendbarkeit erkannt wurde (z.B. Malariamittel Resochin zuvor als Farbstoff bekannt).
Nach § 3 III PatG und Art. 54 V EPÜ3 wird bei einer medizinischen Indikation der Stoff als neu fingiert.
Formulierung: „Stoff X zur Verwendung als Medikament“, „Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y.“
Der zweckgebundenen Stoffschutz der ersten medizinschen Indikation umfasst grundsätzlich alle Verwendung auf dem Gebiet der Therapie, nicht nur die im Anspruch angeführte. Im Gegensatz dazu umfaßt die zweite medizinische Indikation nur den speziellen Zweck, der im Anspruch angegeben ist.