Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde

§ 79 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass über die Beschwerde durch Beschluss entschieden wird.

§ 79 (2) PatG

Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 79 PatG → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidungsfindung über Beschwerden im Patentverfahren.