Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent- scheidet die Patentabteilung, ob [→ Aufrechterhaltung des Patents] und in welchem Umfang [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren] das Patent aufrechterhalten oder widerrufen [→ Widerruf des Patents] wird.
§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.
Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 62 (1) PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs