Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 33 (2) PatG → Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände
§ 33 (3) PatG → Verjährung des Entschädigungsanspruches
§ 58 (2) PatG → Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung
Ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents im Patentblatt besteht ein Entschädigungsanspruch gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unberechtigt benutzt.
Die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten (§ 33 I PatG i.V.m. § 58 II PatG).
Bei offensichtlich fehlender Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 33 II PatG).
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet.
Art. 67 (1) EPÜ: Grundsätzlich gleiche Wirkung wie europäisches Patent. Art. 67 (2) EPÜ: nationale Einschränkung des Schutzes; Mindestschutz wie nationale Patentanmeldung (mit Art. II § 1 IntPatÜG in DE nur Entschädigungsanspruch gewährt). Art. 67 (4) EPÜ: die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten.
Art 21 PCT i.V.m. Art III § 8 (1) IntPatÜG bestimmt als Wirkung die Regelung des § 33 PatG (Entschädigung). Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung ein (Art III § 8 (2) IntPatÜG).
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 32 (5) PatG → Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung