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§ 33 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
§ 33 PatG → Entschädigungsanspruch
Beschreibt den Entschädigungsanspruch des Anmelders bei Benutzung der Erfindung vor der Patenterteilung.
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