§ 59 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) definiert die zulässigen Gründe, auf die ein Einspruch gestützt werden kann.
Er [→ Einspruch] kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege.
§ 21 PatG → Widerrufsgründe
§ 59 ff PatG → Einspruch
Das DPMA hat im Einspruchsverfahren in erster Linie die von den Beteiligten vorgebrachten Einspruchsgründe zu prüfen. Es kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle dieser Gründe oder zusätzlich von Amts wegen auch weitere Widerrufsgründe des § 21 I PatG in das Verfahren einbringen und gegebenenfalls zur Grundlage eines Widerrufs machen.1) → Keine Bindung an die vorgebrachten Einspruchsgründe
§ 59 (1) PatG → Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung
Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.