Einspruchserkärung

§ 59 (1) S. 2 PatG

Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz