Besetzung in übrigen Fällen

§ 67 (1) Nr. 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in allen übrigen Fällen.

§ 67 (1) Nr. 4 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.

siehe auch

§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.