Besetzung bei besonderen Fällen

§ 67 (1) Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in besonderen Fällen.

§ 67 (1) Nr. 3 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;

siehe auch

§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.